AGB
Last Updated: May 11, 2026
GELTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
In allen Vertragsbeziehungen, in denen die XINITY FlexCo (nachfolgend „XINITY“ genannt) anderen Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Software überlässt oder pflegt, gelten – soweit nichts
Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese AGB. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.
Für Drittsoftware, die XINITY mitvertreibt, gelten die nachfolgenden Regelungen zu XINITY Software entsprechend, soweit nicht
im Softwarevertrag oder in diesen AGB anderweitig geregelt.
DEFINITIONEN
1.1 „Arbeitstage“ bezeichnet die Wochentage von Montag bis Freitag (09:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen
Feiertagen in Österreich und den 24. und 31. Dezember.
1.2 „Dokumentation“ bezeichnet die zur vertragsgegenständlichen XINITY Software gehörige technische und/oder funktionale
Dokumentation von XINITY, die dem Auftraggeber zusammen mit der vertragsgegenständlichen XINITY Software zur Verfügung
gestellt wird.
1.3 „Drittsoftware“ bezeichnet (i) sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content,
die für oder von anderen Unternehmen als XINITY oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht
XINITY Software (siehe Definition in Abschnitt 1.10) darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases,
Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
1.4 „IP Rechte“ (bzw. „Rechte am geistigen Eigentum”) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an
Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang
stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte.
1.5 „Modifikation“ bezeichnet Entwicklungen, die (i) den ausgelieferten Quellcode oder die Metadaten ändern oder (ii) Xinity
Software nutzen, aber keine neue und unabhängige Funktionalität hinzufügen sondern nur die bestehende Funktionalität der
vertragsgegenständlichen XINITY Software ausprägen, verbessern oder ändern. Zur Klarstellung: Customizing und
Parametrisierung der vertragsgegenständlichen XINITY Software stellen keine Modifikation dar, sondern sind im Rahmen der
vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
1.6 „Pflege“ bezeichnet den – allenfalls – vereinbarten XINITY Support für die XINITY Software.
1.7 „XINITY Software“ bezeichnet sämtliche (i) Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation, die für oder
von XINITY entwickelt worden sind; (ii) neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser
XINITY Software, und (iii) vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
1.8 „Softwarevertrag“ bezeichnet einen konkreten Vertrag zwischen XINITY und dem Auftraggeber mit Vereinbarungen über die
Überlassung und Pflege von XINITY Software und / oder Drittsoftware, der auf die vorliegenden AGB Bezug nimmt.
1.9 „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen
verbunden sind.
1.10 „vertragsgegenständlich“ bedeutet „dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarevertrages zur Verfügung gestellt“.
1.11 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, die XINITY oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte
Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen
sind, einschließlich des Softwarevertrages selbst. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen von
XINITY: Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten
von XINITY und sämtliche XINITY Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die XINITY dem
Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage des Softwarevertrages zur Verfügung stellt.LIEFERUNG, LIEFERGEGENSTAND, EINRÄUMUNG DES NUTZUNGSRECHTS, IP RECHTE
2.1 Lieferung; Liefergegenstand. XINITY liefert die vertragsgegenständliche XINITY Software entsprechend dem
Softwarevertrag und der Produktbeschreibung in der Dokumentation. Für die Beschaffenheit der Funktionalität dieser XINITY
Software ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende
Beschaffenheit dieser XINITY Software schuldet XINITY nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere
nicht aus anderen Darstellungen der XINITY Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von XINITY herleiten, es
sei denn, XINITY hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich zugesagt. Garantien bedürfen der
ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die XINITY Geschäftsleitung.
Dem Auftraggeber wird mangels anderer Absprache spätestens 10 Tage nach Abschluss des Softwarevertrags eine (1) Kopie
der vertragsgegenständlichen XINITY Software in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
Die Lieferung erfolgt nach Wahl der XINITY entweder dadurch, dass XINITY dem Auftraggeber die vertragsgegenständliche
XINITY Software auf Datenträgern an die vereinbarte Lieferadresse versendet (körperlicher Versand) oder dadurch, dass
XINITY sie auf dem System des Auftraggebers via SSH über vom Auftraggeber bereitgestellte, abgesicherte Zugänge
(WireGuard/VPN) installiert (Electronic Delivery). Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei
körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem XINITY die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic
Delivery der Zeitpunkt, in dem die vertragsgegenständliche XINITY Software installiert ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt
wird.
2.2 Rechte von XINITY, Befugnisse des Auftraggebers. Alle Rechte an der XINITY Software – insbesondere das Urheberrecht
und sonstige IP Rechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich XINITY zu, auch soweit XINITY Software durch
Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der vertragsgegenständlichen XINITY
Software nur die nachfolgenden nicht-ausschließlichen Befugnisse. Vorstehende Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle
sons-tigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung ein-schließlich Nacherfüllung
und der Pflege überlassene XINITY Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen.
2.2.1 Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche XINITY Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt
ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die vertragsgegenständliche XINITY Software im dort geregelten Umfang beschränkt, auch
wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die
Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer.
In Bezug auf die Erstellung und Nutzung von Modifikationen bzw. die Nutzung der vertragsgegenständlichen XINITY Software
zur Erstellung von Add-Ons sowie die Nutzung der vertragsgegenständlichen XINITY Software zusammen mit Add-Ons gilt
Abschnitt 2.3. Der Auftraggeber erhält an vertragsgegenständlicher Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung
zusammen mit der vertragsgegenständlichen XINITY Software notwendig sind. Einzelheiten zur Lizenz an der Drittsoftware
ergeben sich aus dem Softwarevertrag oder der Dokumentation.2.2.2 Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche XINITY Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen
Anwendungen und die von seinen Verbundenen Unternehmen abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur
Verarbeitung und Vervielfältigung dieser XINITY Software eingeräumt. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das
Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen
Zugänglichmachung der XINITY Software verbleiben ausschließlich bei XINITY. Der Rechenzentrumsbetrieb für andere als
seine verbundenen Unternehmen oder die Nutzung der vertragsgegenständlichen XINITY Software zur Schulung von
Personen, die nicht Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner verbundenen Unternehmen sind, sind nicht erlaubt.
Der Auftraggeber muss insbesondere für alle Personen, die die vertragsgegenständliche XINITY Software (direkt und / oder
indirekt) nutzen über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen.
Bei der testweisen Überlassung beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der
Feststellung des Zustands der vertragsgegenständlichen XINITY Software und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers
dienen. Insbesondere sind dabei das Erstellen von Modifikationen und Add-Ons gemäß Abschnitt 2.3, Dekompilierungen
gemäß Abschnitt 2.2.5, ein produktiver Betrieb der vertragsgegenständlichen XINITY Software bzw. die Vorbereitung des
produktiven Betriebs unzulässig.
2.2.3 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Prozessoren), auf die die vertragsgegenständliche XINITY Software
ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen oder im unmittelbaren Besitz des
Auftraggebers oder eines seiner Verbundenen Unternehmen. Will der Auftraggeber diese XINITY Software für die Abwicklung
seiner internen Geschäftsvorfälle auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und
in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen
Vereinbarung mit XINITY möglich, zu deren Abschluss XINITY selbst bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen –
insbesondere an der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen über die Einräumung des Nutzungsrechts an der
vertragsgegenständlichen XINITY Software durch das dritte Unternehmen – nicht verpflichtet ist.
2.2.4 Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen
Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen XINITY Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen
Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen, soweit
dies nicht technisch unzumutbar ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke von XINITY nicht verändern oder entfernen.
2.2.5 Vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen XINITY Software fordert der Auftraggeber XINITY schriftlich mit
angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 40e UrhG zur Dekompilierung berechtigt.
Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 40e Abs 1 Z 2 UrhG) verschafft er XINITY eine schriftliche Erklärung des Dritten,
dass dieser sich unmittelbar gegenüber XINITY zur Einhaltung der in Abschnitt 2 enthaltenen Regelungen verpflichtet.
2.2.6 Erhält der Auftraggeber von XINITY Kopien von neuen Fassungen einer vertragsgegenständlichen XINITY Software (z. B.
im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege), die eine zuvor überlassene XINITY Software Fassung ersetzen, besteht das
dem Auftraggeber erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Fassung. Das Nutzungsrecht
in Bezug auf die zuvor überlassene Fassung erlischt, sobald er die neue Fassung zur Nutzung auf Produktivsystemen
implementiert. Für die ersetzte Fassung gelten die Regelungen von Abschnitt 5.
2.3 Modifikationen/Add-Ons
2.3.1 Der Auftraggeber darf in der vertragsgegenständlichen XINITY Software enthaltene oder anderweitig von XINITY
erworbene Anwendungen und Tools nur unter Einhaltung der in diesem Abschnitt 2.3 geregelten Verpflichtungen zur Erstellung
oder Nutzung von Modifikationen oder Add-Ons einsetzen. Zur Klarstellung: Modifikationen oder Add-Ons, die von XINITY oder
einem mit XINITY Verbundenen Unternehmen für den Auftraggeber oder als Produkt entwickelt wurden, unterliegen
abschließend den Regelungen des jeweiligen Vertrages und fallen nicht unter die nachstehenden Regelungen in diesem
Abschnitt 2.3.
2.3.2 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht berechtigt, Modifikationen oder Add-Ons der
vertragsgegenständlichen XINITY Software zu erstellen, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, ihm ist dies
durch zwingendes Gesetz oder nach diesem Abschnitt 2.3 ausdrücklich erlaubt. Modifikationen dürfen nur in Bezug auf dem
Auftraggeber von XINITY im Quellcode gelieferte vertragsgegenständliche XINITY Software erstellt werden.
2.3.3 Der Auftraggeber ist für jegliche Störungen im Ablauf, in der Sicherheit oder in der Performance der
vertragsgegenständlichen XINITY Software und anderer Programme, sowie in der Kommunikation der
vertragsgegenständlichen XINITY Software und anderer Programme (übergreifend „Störungen“), die durch Modifikationen oder
Add-Ons zur vertragsgegenständlichen XINITY Software verursacht werden, selbst verantwortlich. XINITY weist darauf hin,
dass Add-Ons sowie auch geringfügige Modifikationen an der vertragsgegenständlichen XINITY Software zu ggf. nicht
vorhersehbaren und erheblichen Störungen führen können. Derartige Störungen können auch dadurch entstehen, dass ein
Add-On oder eine Modifikation mit späteren Fassungen der vertragsgegenständlichen XINITY Software nicht kompatibel sind.
Insbesondere ist XINITY jederzeit berechtigt, die XINITY Software zu verändern, ohne dafür zu sorgen, dass vom Auftraggeber
verwendete Modifikationen oder Add-Ons mit späteren Fassungen der XINITY Software kompatibel sind.
2.3.4 XINITY ist für Störungen, die von Modifikationen oder Add-Ons an der vertragsgegenständlichen XINITY Software
verursacht werden, weder verantwortlich noch in sonstiger Weise verpflichtet, diese Störungen insbesondere aus
Mangel-beseitungsgründen zu beheben. XINITY ist ebenfalls nicht verpflichtet, vertragliche Pflegeleistungen zu erbringen,
sofern und soweit deren Erbringung durch Modifikationen oder Add-Ons zur vertragsgegenständlichen XINITY Software
erschwert wird.
2.3.5 Diese Modifikationen und Add-Ons dürfen nur zusammen mit der vertragsgegenständlichen XINITY Software und nur in
Übereinstimmung mit dem vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen XINITY Software genutzt
werden. XINITY ist jederzeit berechtigt, eigene Modifikationen und Add-Ons zur XINITY Software zu entwickeln. Modifikationen
und Add-Ons dürfen (vorbehaltlich der weiteren hierin geregelten Einschränkungen) nicht zu folgendem geeignet sein: Die
vertraglich vereinbarten Beschränkungen zu umgehen und/oder dem Auftraggeber den Zugriff auf XINITY Software zu
ermöglichen, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat; noch Informationen über die XINITY Software selbst zugänglich zu
machen oder zur Verfügung zu stellen.
2.3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder gegen XINITY noch gegen Verbundene Unternehmen der XINITY Ansprüche
aus Rechten an (i) derartigen Modifikationen oder Add-Ons bzw. (ii) anderer Funktionalität der XINITY Software, auf die diese
Modifikationen oder Add-Ons zugreifen, geltend zu machen.
2.4 Überlassung an Dritte
2.4.1 Der Auftraggeber darf die XINITY Software, die er von XINITY nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der
durch eventuelle Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erhaltenen XINITY Software), einem Dritten nur einheitlich überlassen.
Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt.
Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen z. B. nach
dem Umwandlungsgesetz.
2.4.2 In Fällen der gemäß Abschnitt 2.4.1 zulässigen einheitlichen Überlassung von XINITY Software durch den Auftraggeber
an einen Dritten (neuer Nutzer) gilt Folgendes:
Der Auftraggeber muss seine Nutzung der XINITY Software vollständig und endgültig aufgeben und alle Kopien dem neuen
Nutzer weitergeben oder unbrauchbar machen. Er ist verpflichtet, dem neuen Nutzer die Nutzungs- und
Überlassungsbedingungen für die überlassene XINITY Software aus dem Softwarevertrag zugänglich zu machen Er hat XINITY
die Überlassung an den neuen Nutzer unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzeigen.
2.4.3 Der Auftraggeber darf XINITY Software, die er in anderer Weise als nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, an Dritte
nicht überlassen.
2.5 Vorläufige Zugangssperre/Auskunfterteilung. XINITY ist bei hinreichendem Verdacht auf Code‐Diebstahl oder sonstige
schwerwiegende Verstöße des Auftraggebers gegen diese Vereinbarung berechtigt, einen Remote‐Zugang bis zur Klärung
einzuschränken sowie Einsicht in einschlägige System‐ und Zugriffs‐Logs zu verlangen (dies unter Wahrung von Betriebs‐ und
Geschäftsgeheimnissen des Kunden).
2.6 Minor Updates / Pachtes. XINITY ist verpflichtet minor Updates / Patches zur XINITY Software entweder remote auf den
Systemen der Auftraggeber einzuspielen oder den Auftraggebern zur Installation zur Verfügung zu stellen. Soweit die
Einspielung eine downtime bedingt, ist diese dem Auftraggeber mindesten 3 Werktage vor Beginn des Updates mitzuteilen.
XINITY behält sich das Recht vor, vom Auftraggeber die Installation der jeweils aktuellsten Version der XINITY Software zu
verlangen und muss nur diese jeweils im Rahmen von vereinbarter Wartungs- oder Supportleistungen unterstützen.
2.7 Major Releases. Xinity behält sich das Recht vor, die XINITY Software größeren Überarbeitungen und Verbesserungen zu
unterziehen. Derartige Major Releases stellen jeweils neue Versionen der XINITY Software dar und sind nicht Teil zuvor
bestehender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. XINITY wird dem Auftraggeber von der Verfügbarkeit einer neuen Version
Mitteilung machen und – nach technischer und wirtschaftlicher Maßgabe – dem Auftraggeber zu Erwerb oder zur Lizenzierung
anbieten.
3. ERWEITERUNG
Jede Nutzung der vertragsgegenständlichen XINITY Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist XINITY
im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit XINITY über den zusätzlichen Nutzungsumfang
(Erweiterung). Die Erweiterung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erweiterung jeweils gültigen Konditionen und
diesbezüglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber.
4. VERGÜTUNG, ZAHLUNG, STEUERN, VORBEHALT
4.1 Vergütung
4.1.1 Der Auftraggeber zahlt XINITY gemäß dem Softwarevertrag Vergütung für die Überlassung und für die Pflege der
vertragsgegenständlichen XINITY Software. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei
körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery überträgt XINITY die vertragsgegenständliche XINITY Software auf eigene
Kosten. Skonto wird nicht gewährt.
4.1.2 XINITY kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine
Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat
oder wenn berechtigte Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
4.1.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein
Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen –
unbeschadet der Regelung des § 1396a ABGB – nicht an Dritte abtreten.
4.1.4 XINITY behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen XINITY Software, insbesondere an im Rahmen des
Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem
Softwarevertrag vor. Der Auftraggeber hat XINITY bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende XINITY Software sofort
schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von XINITY zu unterrichten.
4.1.5 Rechnungsstellung und Fälligkeit
Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann XINITY Verzugszinsen in Höhe des jeweils
gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.
Bei Softwarekaufverträgen wird die Rechnung nach der Lieferung der XINITY Software gestellt.
Bei Softwarepflegeverträgen beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn des Pflegevertrages. Die Vergütung ist
quartals-weise im Voraus fällig.
Die Zahlungsbedingungen bei Softwaremiete bestimmen sich nach den Regelungen des Mietvertrages. Soweit dort nichts
Abweichendes geregelt ist, ist die Vergütung jährlich im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsabschluss.
4.1.6 XINITY kann die Vergütung für Pflege und Softwaremiete jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit
Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber unter
Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:
(a) XINITY darf die Vergütung ausschließlich entsprechend der Änderung des VPI (Verbraucherpreisindex) anpassen, maximal
jedoch 5 % p.a. (Änderungsrahmen). Eine Anpassung erfolgt nur bei tatsächlicher VPI-Änderung. Handelt es sich um die erste
Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat
bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Ände-rungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung
zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt
der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der VPI 2020 (veröffentlicht durch Statistik Austria) zugrunde zu legen. Sollte
dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige veröffentlichte Index
maßgeblich, der diesen Index am ehesten abbildet.
4.2 Steuern. Alle Preise verstehen sich zu-üglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. ENDE DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder
Kündigung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der vertragsgegenständlichen XINITY Software und der Vertraulichen
Informationen unverzüglich einzustellen, entsprechend des Umfangs der Beendigung. Innerhalb eines Monats nach Ende der
Nutzungsberechtigung vernichtet der Auftraggeber alle Kopien der vertragsgegenständlichen XINITY Software in jeglicher Form
unwiederherstellbar oder übergibt – auf Verlangen von XINITY – alle Kopien der vertragsgegenständlichen XINITY Software an
XINITY, es sei denn, deren Aufbewahrung über eine längere Frist ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall erfolgt die
Rückgabe oder Vernichtung am Ende dieser Frist.
Der Auftraggeber hat XINITY in schriftlicher Form zu versichern, dass er und alle seine verbundenen Unternehmen die hier in
Abschnitt 5 geregelten Verpflichtungen eingehalten haben.
6. MITWIRKUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
6.1 Funktionalitäten. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der XINITY Software und ihre
technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) zu informieren.Er trägt
das Risiko, ob die XINITY Software seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor
Vertragsschluss durch Mitarbeiter von XINITY oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Außerdem stellt XINITY Hinweise
auf die technischen Einsatzbedingungen der XINITY Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung.
6.2 IT-Systeme. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der vertragsgegenständlichen XINITY Software (nachfolgend:
„IT-Systeme“) ggf. entsprechend den Vorgaben von XINITY. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen
Betrieb der notwendigen IT-Systeme erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber
beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die von XINITY gegebenen Hinweise.
6.3 Mitwirkung. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B.
Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt XINITY
unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur vertragsgegenständlichen XINITY Software und zu den IT-Systemen.
6.4 Ansprechpartner. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für XINITY und eine Adresse und
E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage
sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner
sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei XINITY.
6.5 Testung. Der Auftraggeber testet die vertragsgegenständliche XINITY Software nach seinen Fachkenntnissen auf
Mangelfreiheit, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.
6.6 Absicherung. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständliche XINITY
Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige
Überprüfung der Ergebnisse). XINITY weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber für regelmäßige Datensicherungen
eigenverantwortlich ist.
6.7 Prüf- und Rügeobliegenheit. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von XINITY eine
Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377f UGB. Der Auftraggeber erklärt Rügen schriftlich mit einer genauen
Beschreibung des Problems. Nur der Ansprechpartner (Abschnitt 6.4) sind zu Rügen befugt.
6.8 Verantwortlichkeit. Der Auftraggeber trägt sämtliche Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten und
kann aus solchen keinerlei wie immer geartete Rechte und Ansprüche gegenüber XINITY ableiten.
7. SACH- UND RECHTSMÄNGEL, SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN
7.1 Gewährleistung. XINITY leistet nach den Regeln des geltenden Rechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit
(Abschnitt 2.1) der vertragsgegenständlichen XINITY Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten
Nutzungsbefugnisse an den Auftraggeber (Abschnitt 2) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
7.2 Verbesserung. XINITY leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Verbesserung in der Weise, dass XINITY
nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die
Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass XINITY dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die
Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet XINITY Gewähr durch Verbesserung,
indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen XINITY
Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger XINITY Software verschafft. Der Auftraggeber
muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme
nicht unzumutbar ist.
7.3 Vorläufiger Ausschluss der sekundären Gewährleistungsbehelfe. Falls die Verbesserung nach mehrfachen Versuchen
binnen jeweils angemessener Frist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber – unter Setzung einer letzten, angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Minderung der Vergütung ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der
Abschnitte 11.1 und 11.5 sind bei der Nachfristsetzung zu erfüllen. Schadenersatz oder Ersatz frustrierter Aufwendungen wegen
eines Mangels leistet XINITY nur im Rahmen der in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
7.4 Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für die Ansprüche gemäß den Abschnitten 7.1 bis 7.3 beträgt ein Jahr und
beginnt mit der Lieferung der vertragsgegenständlichen XINITY Software.
7.5 Verbesserungsmängel. Für Mängel an Verbesserungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Verbesserung
endet die Gewährleistungsfrist ebenfalls in dem in Abschnitt 7.4 bestimmten Zeitpunkt. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch,
wenn XINITY im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Verbesserung erbringt,
so lange gehemmt, bis XINITY das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Verbesserung für beendet erklärt
oder diese verweigert. Die Gewährleistungsfrist läuft frühestens ein Monat nach dem Ende der Hemmung ab.
7.6 Aufwandersatz. Erbringt XINITY Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann
XINITY eine Vergütung gemäß Abschnitt 11.7 verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel
nachweislich nicht XINITY zuzuordnen ist oder durch nachweislich unsachgemäße Bedienung bzw. grobe Verletzung der
Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber verursacht wurde.
7.7 Ansprüche Dritter. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis
entgegenstehen, so hat der Auftraggeber XINITY unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber
die Nutzung der vertragsgegenständlichen XINITY Software aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein,
ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten
Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen
mit der XINITY führen oder XINITY zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
7.8 Rüge und Fristsetzungsobliegenheit. Erbringt XINITY außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung
Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht XINITY eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies
gegenüber XINITY stets schriftlich zu rügen und XINITY eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer XINITY Gelegenheit zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt Abschnitt
11.1. Für Schadenersatz oder Ersatz frustrierter Aufwendungen gelten die in Abschnitt 8 festgelegten Grenzen.
8. HAFTUNG.
8.1 Haftungsbegrenzung. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet XINITY Schadenersatz oder Ersatz
frustrierter Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
(a) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit: XINITY haftet vollumfänglich. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die XINITY eine
Garantie übernommen hat, haftet XINITY in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Garantie verhindert werden
sollte.
(b) Bei leichter Fahrlässigkeit: XINITY haftet für vorhersehbare, typische Schäden, jedoch beschränkt auf EUR 50.000,- pro
Schadensfall und insgesamt EUR 100.000,- pro Kalenderjahr.
(c) Die Haftung für mittelbare Schäden (insbesondere entgangener Gewinn, Folgeschäden) ist bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8.2 Mitverschulden. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Abschnitt 6) bleibt offen.
8.3 Verjährung. Für alle Ansprüche gegen XINITY auf Schadenersatz oder Ersatz frustrierter Aufwendungen bei vertraglicher
und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 1489 ABGB
bestimmten Zeitpunkt.
8.4 Personenschäden und Produkthaftung. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 8.1 und der Verjährung gemäß
Abschnitt 8.3 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ, VERTRAGSSTRAFE
9.1. Nutzung von vertraulichen Informationen. Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung
erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt so, wie sie eigene vergleichbare
vertrauliche Informationen schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe
durch die empfangende Partei an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Rechte der empfangenden Partei oder
zur Vertragserfüllung notwendig ist, und diese Personen im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten wie hierin
geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch
möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten
sind.
9.2 Ausnahmen. Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff
auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung
durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von
einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese vertraulichen Informationen bereit-zustellen, (c) dem Empfänger zum
Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden
Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.
9.3 Vertrauliche Vertragsinhalte; Öffentlichkeit. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren
vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. XINITY ist jedoch befugt, den
Auftraggeber in anonymisierten Referenzkundenlisten zu nennen (z.B. „führendes österreichisches Medienunternehmen").
Detaillierte Case Studies, Success Stories, Kundenmeinungen in der Presse oder Referenzkundenbesuche bedürfen der
vorherigen Einzelfreigabe durch den Auftraggeber. XINITY darf Informationen über den Auftraggeber an ihre verbundenen
Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von
Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen
einholen.
9.4 Datenschutz. XINITY erbringt keine Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der Erfüllung seiner Verträge und
Verpflichtungen.
9.5. Vertragsstrafe. Verstößt der Auftraggeber gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen oder
gegen die Verpflichtungen zur Wahrung IP-Rechte von XINITY, beispielsweise durch Code-Extraktionen aus Binärartefakten
(einschließlich, aber nicht beschränkt auf Speicher-/Prozess-Dumps, Intercepting, Re-Imaging, Debugging, Umgehungen von
Signatur-/Lizenzmechanismen), wird – unbeschadet weitergehender Ansprüche (Unterlassung, Schadenersatz nach §§ 1295 ff
ABGB, Gewinnabschöpfung nach §§ 1041 ff ABGB) – eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,– pro Verstoß;
bei fortdauerndem Verstoß zusätzlich EUR 2.500,– je begonnenem Tag der Fortsetzung vereinbart. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt vorbehalten; auf die Vertragsstrafe ist ein ersatzweise zugesprochener Schaden anzurechnen. Der
Anbieter ist bei hinreichendem Verdacht auf Code‐Diebstahl berechtigt, den Remote‐Zugang bis zur Klärung einzuschränken
sowie Einsicht in einschlägige System‐ und Zugriffs‐Logs zu verlangen (unter Wahrung von Betriebs‐ und
Geschäftsgeheimnissen des Kunden).
10. ZUSATZREGELUNGEN FÜR MIETE UND PFLEGE
10.1. Gemeinschaftlichkeit. Bei Mietverträgen ist die Pflege Teil des Leistungsangebotes, sie kann nur mit dem Mietvertrag
beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene XINITY Software wird Pflege auf der Grundlage eines gesonderten
Pflegevertrages erbracht.
10.2. Pflegeumfang. XINITY erbringt als Pflege die im Softwarevertrag vereinbarte Pflegemodell genannten Leistungen.
10.3 Anpassung der Pflege/Sonderkündigungsrecht. XINITY ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Pflege der
Weiterentwicklung der XINITY Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Können durch eine Leistungsänderung
berechtigte Interessen des Auftraggebers nachteilig berührt werden, so teilt XINITY diese Leistungsänderung dem Auftraggeber
schriftlich oder auf elektronischem Wege mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden mit und weist ihn in dieser
Mitteilung auf sein nachfolgend geregeltes Kündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Kündigungsrechts hin. Dem
Auftraggeber steht in diesem Fall das Recht zu, den Pflegevertrag, ggf. gemeinsam mit dem Mietvertrag, vorzeitig mit einer Frist
von zwei Monaten auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Abschnitt 10.6
Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Pflege mit
dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt.
10.4 Einstellung der Pflege/Sonderkündigungsrecht. XINITY erbringt die Pflege im Rahmen des Life Cycle der XINITY Software
und gemäß ihrer Release-Strategie, für die aktuelle Fassung der vertragsgegenständlichen XINITY Software sowie ggf. für
ältere Fassungen. Wenn Drittanbieter erforderliche Supportleistungen XINITY nicht mehr zur Verfügung stellen, steht XINITY ein
Sonderkündigungsrecht zur Teilkündigung der Pflegevertragsbeziehung für die von der Drittsoftware betroffenen Teile mit
angemessener Frist, mindestens jedoch von drei Monaten, zum Ende eines Kalenderquartals zu.
10.5 Mängel. Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Pflege oder Miete gelieferter XINITY Software gilt Abschnitt 7
entsprechend. An die Stelle des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Pflege- oder Mietvertrages.
10.6 Laufzeit. Jeder Pflege- oder Mietvertrag ist – vorbehaltlich einer abweichenden Parteienvereinbarung – zunächst bis zum
Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden vollen Kalenderjahres geschlossen (Mindestlaufzeit). Ist Vertragsbeginn der 01.01.
eines Kalenderjahres, läuft die Mindestlaufzeit des Pflege- oder Mietvertrages allerdings bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres.
Anschließend verlängert sich der Pflege- oder Mietvertragvertrag jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr
(Verlängerung). Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an XINITY Software, soweit XINITY
hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der XINITY Software, für die XINITY Pflege anbietet,
(einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener XINITY Software) vollständig bei
XINITY in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch XINITY Software, die der
Auftraggeber von Dritten bezogen hat, und für die XINITY Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Auftraggeber zur
Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderter Pflegeverträge mit XINITY.
10.7 Kündigung. Die Kündigung von Pflegeverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Die Kündigung von Mietverträgen ist jeweils schriftlich
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit,
möglich. Abschnitt 10.6 Sätze 4 bis 6 gelten für Mietverträge entsprechend. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus
wichtigem Grund bleiben vorbehalten.
10.8 Außerordentliche Kündigung. Kündigungen aus wichtigem Grund bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln
über Nachfristsetzungen in Abschnitt 11.1 gelten entsprechend. XINITY behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund
insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Abschnitte 2, 6 und 9) vor. XINITY
behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch
auf pauschalen Schadenersatz in Höhe der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Auftraggeber
den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass XINITY ein
niedrigerer Schaden entstanden ist. Im Falle eines Verstoßes im Sinne des Abschnittes 2.5 oder 9.5 oder bei vergleichbaren
Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber steht XINITY ein Recht zur sofortigen Vertragsauflösung jedenfalls zu.
10.9 Hinweis: In den Fällen, in denen die Pflege für XINITY Software nicht ab Lieferung der XINITY Software besteht, sondern
erst später vereinbart wird, hat der Auftraggeber, um auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflegevergütung
nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte. Die Nachzahlung ist sofort und
ungekürzt fällig. Dies gilt entsprechend bei einer Kündigung und anschließenden Reaktivierung der Pflege.
10.10 Änderungsrecht. Diese AGB können nach Maßgabe der folgenden Sätze in Bezug auf Miet- und Pflegeverträge geändert
werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des Miet- oder
Pflege-vertrages geändert werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. XINITY wird die Änderung der AGB
dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Wenn der Auftraggeber gegenüber der XINITY der Änderung nicht schriftlich binnen vier
Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für zwischen XINITY und dem
Auftraggeber bestehende Miet- oder Pflegeverträge ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AGB maßgeblich. Auf
diese Folge wird XINITY den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Fristen. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer bei Gefahr in Verzug –
mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom
Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung o-der Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung
berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der
Fristsetzung androhen. XINITY kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine
aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
11.2 Angebote – Annahme. XINITY kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von
XINITY sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die
Auftragsbestätigung seitens XINITY für den Vertragsinhalt maßgeblich.
11.3 Ausfuhrkontrolle. Die XINITY Software unterliegt den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den
Gesetzen und Regelungen der Europäischen Union und Österreichs. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
vertragsgegenständliche XINITY Software, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von XINITY an eine
Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher
Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß
den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden
rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die
Nutzung der vertragsgegenständlichen XINITY Software durch den Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen
verantwortlich.
11.4 Rechtswahl und Gerichtstand. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches
Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Softwarevertrag ist das sachlich zuständige Gericht für 1010 Wien.
11.5 Schriftform. Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur
Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder
(abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax oder andere durch oder im Auftrag von
XINITY bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren, DocuSign etc.) eingehalten werden.
11.6 Keine Geltung anderer AGB. Dem Softwarevertrag entgegenstehende oder ihn ergänzende Bedingungen – insbesondere
Allgemeine Geschäftsbedingungen – des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn XINITY einen Vertrag
durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
11.7 außerordentliche Leistungsvergütung. Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der
Kauf-, Miet-, Leasing- oder Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung
gelten für diese Leistungen eine angemessene Vergütungspflicht.
